Allgemeine Geschäftsbedingungen – SKYPIC MEDIA

1. Allgemeines

    1. Für alle von Skypic Media (im Folgenden „Filmproduktion)“ durchgeführten Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung/ Beauftragung gültigen Fassung.  
    2. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmer. Dazu zählen denen natürliche, juristische oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    3. Sollten die AGB ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen. 
    4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Lieferungen, sofern nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wurde.
    5. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt Filmproduktion nicht an. Sie erlangen keine Wirksamkeit und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass Filmproduktion diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
    6. Soweit in diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form aufgeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. 

2. Vertragsschluss

    1. Ein/e mündlich oder schriftlich vom Auftraggeber erteilte/r Auftrag/ Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn Filmproduktion diese/n schriftlich oder in Textform bestätigt („Auftragsbestätigung“).
    2. In allen anderen Fällen kommt der Vertrag mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde zustande. 
    3. Kostenvoranschläge/ Angebote von Filmproduktion sind freibleibend und  unverbindlich.

3. Liefer- und Leistungsumfang 

Der Umfang der von Filmproduktion zu erbringenden Leistungen ergibt sich – wenn und soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben – ausschließlich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung bzw. im Fall einer mündlichen Auftragserteilung aus der Auftragsbestätigung. 

Zusätzliche Leistungen, welche nicht von der vertraglichen Vereinbarung der Parteien abgedeckt sind, und die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von Filmproduktion sind, sind gesondert zu vergüten. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch Filmproduktion erbrachte Leistungen unverzüglich zu überprüfen. Die von Filmproduktion erbrachten Leistungen gelten als vereinbart und genehmigt, wenn der Auftraggeber vermeintliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung nicht unverzüglich rügt. Mängelrügen sind Filmproduktion schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen findet §377 HGB entsprechende Anwendung. 

Mit der Genehmigung (Freigabe) der Leistungen von Filmproduktion durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalten, Text und Bild – soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

Filmproduktion ist nach freiem Ermessen berechtigt, die vereinbarte Leistung selbst zu erbringen oder die Leistungserbringung einem Subunternehmer zu übertragen. 

4. Social Media Kanäle 

Filmproduktion weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden „Anbieter“) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. 

Es besteht daher das von Filmproduktion nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Filmproduktion arbeitet auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen dieser Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich erkennt der Kunde mit der Auftragserteilung an, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. 

Filmproduktion wird  den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen ausführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, steht die Filmproduktion nicht dafür ein, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

Der Auftraggeber erkennt an, dass Filmproduktion für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist. 

Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, Filmproduktion über den Bedarf des dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegenden Projektes, das inhaltliche Briefing, den zeitlichen Ablauf und die geplanten Ablauf-/ Einsatzzeiten vollständig zu informieren.

Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, Filmproduktion alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere: Konzeptvorschläge/ -anforderungen, Planungswünsche, technische Pläne, Sicherheits-/ logistische Konzepte und Zeichnungen, Grundrisse sowie weitere relevante Unterlagen, die zur Planung, Organisation und Konzeption des dem jeweiligen Auftrag zugrunde liegenden Projektes benötigt werden.

Der Auftraggeber steht für die inhaltliche Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, etc. ein. Mängel oder Fehler in den übermittelten Informationen, Unterlagen, etc. gehen zu seinen Lasten.

Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen, welche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen/ die Durchführung des Projektes benötigt werden, rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und diese Filmproduktion auf Verlangen nachzuweisen.

Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht zeitgerecht, so wird Filmproduktion den Auftraggeber darauf schriftlich hinweisen. Sollten die Mitwirkungshandlungen auch noch zwei Wochen nach diesem Hinweis nicht erbracht worden sein, so verlängern sich die Filmproduktion für ihre  Leistungen gesetzten Fristen entsprechend, soweit die Leistung von der nicht erbrachten Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängt.

Des Weiteren entstehen Filmproduktion keine Rechtsnachteile oder evtl. Vertragsstrafen wenn der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang erbringt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Filmproduktion die durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der vereinbarten Mitwirkungspflichten entstehenden Mehraufwendungen vergüten. Die Nachweispflicht über die Höhe der Mehraufwendungen liegt bei Filmproduktion.

 

6. Überwachung von Arbeitgeberpflichten  

Wird Filmproduktion Personal vom Auftraggeber oder von durch den Auftraggeber beauftragten Dritten zur Erstellung, Planung oder Durchführung des jeweils beauftragten Projektes zur Verfügung gestellt wird, ist Filmproduktion ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes, der Vorschrift des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.

Wird Filmproduktion Personal vom Auftraggeber oder von Vertragspartnern des Auftraggebers zur Erstellung, Planung oder Durchführung des jeweiligen Projektes zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich bei diesen Personen um Erfüllungshilfen des Auftraggebers. Ein Verschulden dieser Personen ist Filmproduktion nicht wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

7. Abnahme/ Übergabe

Die Leistung ist unverzüglich nach Erbringung/ Übergabe abzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.

Für abgrenzbare, selbstständig nutzbare Leistungsteile kann Filmproduktion die Durchführung von Teilabnahmen/-übergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. 

8. Urheberrechte/ Nutzungsrechte/ Gestaltungsfreiheit 

Gestaltungsfreiheit

Der Auftraggeber erkennt an, dass Filmproduktion hinsichtlich Art und Umsetzung der vereinbarten Leistungen Gestaltungsfreiheit zusteht. 

Fordert der Auftraggeber Änderungen oder macht er Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der Umsetzung, sind die daraus entstehenden Mehrkosten durch den Auftraggeber zu vergüten. Der Vergütungsanspruch von Filmproduktion für bereits begonnene Arbeiten bleibt davon unberührt.

Vorgaben oder Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

Urheber-/ Nutzungsrechte an von Filmproduktion erstelltem Material 

Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei den von Filmproduktion gelieferten Entwürfen,  Designs, Konzepten und anderen Kreativaufträgen (im Folgenden „Material“) um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. 

Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur Verwendung für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung (insbesondere Bearbeitungen, Veränderungen oder Weiterentwicklungen), Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Filmproduktion.

Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte müssen gesondert vereinbart werden.

Der Auftraggeber ist, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. 

Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des geschützten Materials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von Filmproduktion vorgegebenen Urhebervermerks.

Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Begleichung sämtlicher Zahlungsansprüche von Filmproduktion.

Vertragsstrafe/ Schadenersatz bei falscher/ fehlerhafter Urhebernennung 

Der Auftraggeber ist verpflichtet Filmproduktion als Urheber anzugeben. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

Konzept-/Ideenschutz

Sofern gelieferte Entwürfe, Designs, Konzepte und/oder andere Kreativaufträge werberelevante Ideen (im Folgenden „Werbeideen“) enthalten, welche aufgrund der noch fehlenden Schöpfungshöhe noch keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, erkennt der Auftraggeber an, dass es sich dabei um Leistungen von Filmproduktion handelt und verpflichtet sich, es zu unterlassen diese Werbeideen wirtschaftlich zu verwerten/ verwerten zu lassen oder zu nutzen/ nutzen zu lassen, sofern die Parteien vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. 

Werbeideen sind Elemente, die einer Werbe-/ Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Darunter fallen insbesondere: Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken, Illustrationen und sonstige Werbemittel.

Urheber-/ Nutzungsrechte/ GEMA

Der Auftraggeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Filmproduktion zur Verfügung gestellten Unterlagen (Ziffer 5(3) dieser AGB) sicherzustellen, das diese frei von Rechten (z.B. Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.) Dritter sind, bzw. dass er die für die Nutzung erforderlichen Rechte/ Lizenzen eingeholt hat.

Sollen im Rahmen der Durchführung eines Auftrages Musikstücke/-kompositionen genutzt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, zur Wahrung der Rechte der Urheber, der Verwertungs- und Verlagsgesellschaften, etc. und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verwertungs-/ Verlagsgesellschaften, 

die genutzten Werke bei der GEMA anzumelden. Der Erwerb von Lizenzrechten an Bild-, Text- und Tonmaterial und sonstigen gemäß §2UrhG geschützten Werken, sofern nicht abweichend geregelt bzw. durch Filmproduktion kreiert oder erstellt, erfolgt durch den Auftraggeber. Die Verpflichtung des Auftraggebers schließt die Prüfung sowie den ggf. erforderlichen Erwerb von Verlagsrechten mit ein. 

Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, Nutzungs- und Verlagsrechte für in Videoproduktionen verwendete Hintergrundmusiken hinsichtlich der Lizenzen zu prüfen.  Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Lizenzen für die vorgenannten Nutzungen von ihm eingeholt werden. 

Der Auftraggeber ist zur Tragung der in Ausübung seiner Pflichten aus dieser Ziffer b. entstehenden Kosten verpflichtet. Er führt die GEMA-Gebühren sowie sonstige entstehende (Lizenz-)Kosten eigenständig ab. 

Der Auftraggeber versichert, sofern er Filmproduktion Material (z.B. Unterlagen, Musikstücke, Bildmaterial, Fotos, Designs, Vorlagen, Pläne oder sonstige urheber-/marken-kennzeichenrechtlich relevante Inhalte) zur Verfügung stellt, dass er zur Nutzung und Weitergabe des an Filmproduktion übergebenen Materials berechtigt ist. Filmproduktion ist nicht verpflichtet vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material in Bezug auf Urheber-, Lizenz-, Nutzungs- oder Veröffentlichungsrechte zu prüfen. Diese Pflicht obliegt ausschließlich dem anliefernden Auftraggeber. Die in diesen Fällen anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. 

Der Auftraggeber steht für alle Ansprüche ein, die gegen Filmproduktion von Dritter Seite und aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Auftraggebers aus Ziffer a., b. oder c. erhoben werden.

Sollten Ansprüche gegen Filmproduktion berechtigterweise erhoben werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Filmproduktion von diesen Ansprüchen freizustellen und die uneingeschränkte Haftung zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Filmproduktion alle im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern der Rechtsstreit durch Vergleich oder ein zu Lasten von Filmproduktion ausfallendes Urteil beigelegt/ beendet wurde.

9. Werbung

Filmproduktion ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden zu nutzen, um diesen auf der Website von Filmproduktion und in anderen Werbeunterlagen als Filmproduktion-Kunde zu nennen.

10. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Kostenvoranschläge von Filmproduktion sind unverbindlich. Filmproduktion behält sich an von ihr erstellten Entwürfen, Designs, Konzepten und anderen Kreativaufträgen, etc. sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an Filmproduktion zurückzugeben.

Die Höhe der Kosten kann um bis zu 15 % von dem in dem Kostenvoranschlag angegebenen Betrag abweichen, ohne dass Filmproduktion verpflichtet ist, den Auftraggeber hier von vorab, das heißt vor Durchführung der Leistung, in Kenntnis zu setzen. 

Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Entgelt. Dies ergibt sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer (zurzeit 19%). 

Im Rahmen der Durchführung des Vertrags anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Telefon, Internet, Reisen, Bewirtung, Verbrauchsmaterial, Benzin, Transport, Kurier, etc.) sind nicht im Honorar enthalten und vom Auftraggeber zu tragen.

Anfallende Reisekosten (insbesondere Fahrt-/Flugkosten) und Hotelkosten (mindestens ein ***plus Einzelzimmer/ Person/ Frühstück) sind vom Auftraggeber zu tragen und werden nach Aufwand gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der entsprechenden Belege durch Filmproduktion.

Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die Filmproduktion nicht zu vertreten hat, so kann Filmproduktion eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

Das Honorar ist spätestens binnen 2 Wochen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Kommt der Auftraggeber in Verzug, ist Filmproduktion berechtigt gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. 

Filmproduktion ist berechtigt, im Falle verspäteter Zahlungen seine vertraglichen Verpflichtungen bis zum Eingang der relevanten Zahlungen temporär auszusetzen. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall jegliche, nicht nur die sich aus der vorgenannten Verspätung möglicherweise ergebenden, finanzielle und projektrelevanten Konsequenzen.

Die Abtretung von Rechten aus dem jeweiligen Vertrag ist für den Auftraggeber ausgeschlossen.

(10) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn sich seine Gegenansprüche  aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergeben und rechtskräftig festgestellt sind. 

(11) Zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Filmproduktion und dem Auftraggeber Eigentum von Filmproduktion. 

11. Haftung

Filmproduktion haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Filmproduktion, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Darüber hinaus haftet Filmproduktion unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Filmproduktion, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit, und auch nur im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich und notwendig ist, beschränkt sich die Haftung von Filmproduktion der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Filmproduktion.

Die Verjährungsfrist für jegliche Gewährleistungsansprüche gegen Filmproduktion beträgt – wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, und soweit gesetzlich zulässig – 12 Monate.

12. Datenschutz

Die der Filmproduktion im Rahmen einer Geschäftsbeziehung übermittelten erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. 

Die Filmproduktion verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. 

Weitergehende Informationen zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

13. Kündigung

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig zu beenden.

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass Filmproduktion hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat Filmproduktion in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.

Im Falle der Kündigung werden die bis zum Datum der Kündigung erbrachten Leistungen von Filmproduktion in voller Höhe in Rechnung gestellt, und sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, im Falle der Kündigung bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin 70% des Restbetrags (Gesamtbetrag des ursprünglichen Auftrages abzüglich des Betrags für bereits geleistete Arbeit) an Filmproduktion zu vergüten.

Im Fall der Kündigung im Zeitraum von 8 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin ist der Auftraggeber verpflichtet, Filmproduktion den Restbetrag (Gesamtbetrag des ursprünglichen Auftrages abzüglich des Betrags für bereits geleistete Arbeit) in voller Höhe zu vergüten.

Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, Filmproduktion bis zum Datum der Kündigung entstandene anfallende/angefallene Stornogebühren, oder sonstige Aufwendungen, welche Filmproduktion im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten entstanden sind, und welche aufgrund der Kündigung entstanden sind bzw. entstehen, in voller Höhe zu erstatten.

Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt davon unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

wenn die jeweils andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Pflichtverletzung auch nach Aufforderung durch die andere Partei nicht beseitigt wird;

wenn der Auftraggeber trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder mit der Zahlung monatlicher Vergütungen in Höhe eines Betrages, der dem Entgelt für zwei Monate entspricht in Verzug ist; 

bei grober Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.

Die aus einer außerordentlichen Vertragsbeendigung der kündigenden Partei entstehenden, direkt zuordenbaren Kosten trägt die andere Partei. Die geschädigte Partei erbringt hierfür den Nachweis.

(10) Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Nebenabreden

Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Salvatorische Klausel

Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, unter Ausschluss des UN-    Kaufrechts sowie der Regelungen des internationalen Privatrechts. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt Deutsches Recht als vereinbart.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, seiner Entstehung, Wirksamkeit oder Beendigung der Geschäftssitz der Filmproduktion.

Ungeachtet dessen ist die Filmproduktion berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

AGB Skypic Media Stand 08/2022